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COVID-19 : RECHTE UND PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Posted on 11 March 2020 in COVID-19 > Employment, Pensions & Immigration

Zahlreiche luxemburgische Arbeitgeber haben nicht auf die erste offizielle Meldung einer Corona-Infektion im Großherzogtum Luxemburg gewartet, um eigene Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Corona-Virus in ihrem Unternehmen zu ergreifen. Aufgrund der geografischen Lage des Großherzogtum Luxemburgs und den zahlreichen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der in Luxemburg ansässigen Unternehmen mit solchen Unternehmen, die in einer als Risikogebiet deklarierten Regionen ansässig sind, sind von den Unternehmen Maßnahmen zu ergreifen, die den aktuellen gesundheitlichen Entwicklungen Rechnung tragen.

In diesem Zusammenhang erscheinen uns zwei Punkte von besonderer Bedeutung:

 

Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz verantwortlich.

 

Der Arbeitgeber ist insoweit verpflichtet, sämtliche für den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

In diesem Zusammenhang sind vom Arbeitgeber zunächst die notwendigen Präventiv-Maßnahmen umzusetzen, insbesondere unter Berücksichtigung der offiziellen Handlungsempfehlungen des Gesundheitsministeriums (https://msan.gouvernement.lu/de/dossiers/2020/corona-virus.html) sowie des vom Gesundheitsministerium ebenfalls veröffentlichten Merkblatts zum Thema „Corona-Virus Covid-19 - Informationen und Handlungsempfehlungen“, das im Unternehmen gut sichtbar zum Aushang gebracht werden sollte.

 

Der Arbeitgeber ist darüber hinaus berechtigt, einen Arbeitnehmer, der sich zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten hat, dazu zu verpflichten, zu Hause zu bleiben. Die Nichteinhaltung dieser Weisung durch den Arbeitnehmer stellt eine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten dar und kann nach den Umständen des Einzelfalls zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Insoweit kann auch die unterbliebene vorherige Information des Arbeitgebers über eine in ein Risikogebiet erfolgte Reise des Arbeitnehmers - und dies selbst im Fall einer privaten Reise - als Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten angesehen werden.

Der Arbeitgeber hat schließlich auch nach den Umständen des Einzelfalls die entsprechenden Maßnahmen für seine Arbeitnehmer zu treffen, die möglicherweise noch in entsprechende Risiko-Gebiete reisen sollen.

 

Besteht im Falle einer durch den Arbeitgeber angeordneten « Quarantäne » eine Leistungspflicht des Arbeitnehmers?

 

Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten.

 

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum der „Quarantäne“ verfügt (oder es möglicherweise eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über unbezahlten Urlaub für diesen Zeitraum gibt), besteht keine Leistungspflicht des Arbeitnehmers.

 

Eine Regelung für eine Heim-Tätigkeit (Home-Office) kann eine Leistungspflicht des Arbeitnehmers nur begründen, soweit die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers überhaupt mit einer Home-Office-Tätigkeit vereinbar ist. Andernfalls verbleibt dem Arbeitgeber, der wünscht, dass ein Arbeitnehmer dem Betrieb fernbleibt, keine andere Option als die Freistellung des Arbeitnehmers für die Dauer der angeordneten „Quarantäne-Zeit“  unter entsprechender Entgeltfortzahlung.

 

Soweit die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers mit einer Home-Office-Regelung vereinbar sein sollte, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass diese Form der Arbeit grundsätzlich freiwilliger Natur ist (,so dass sie weder durch den Arbeitgeber einseitig auferlegt werden kann, noch ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers besteht). Es ist daher zu empfehlen, die entsprechende Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer einzuholen. Angesichts des zeitlich-begrenzten Charakters der Maßnahme und der außergewöhnlichen Umstände unter denen diese Maßnahme erfolgen würde, ist jedoch zu vermuten, dass der Arbeitgeber für den Fall der verweigerten Zustimmung durch den Arbeitnehmer, eine solche Maßnahme auch einseitig auferlegen kann. Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern für die Ausübung einer Home-Office-Tätigkeit stets die hierfür notwendigen technischen Mittel zur Verfügung zu stellen.

 

Erinnern Sie Ihre Mitarbeiter an die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen sowie die entsprechenden Handlungsempfehlungen und kontaktieren Sie bei weitere Rückfragen Ihren Rechtsanwalt !

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