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Sind Sie von den Sozialwahlen am 12. März 2019 betroffen?
Posted on 16 January 2019 in News > Employment, Pensions & Immigration

Durch Ministerialerlass vom 3. Dezember 2018[1] wurden die Sozialwahlen auf den 12. März 2019 fixiert. Jeder Betrieb, der zur Durchführung von Sozialwahlen verpflichtet ist, muss bis spätestens 12. Februar 2019 die Wahlmitteilung zur Information der Beschäftigten aushängen.

Die Verpflichtung Personalvertreter wählen zu lassen besteht für jedes Unternehmen, das zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 31. Januar 2019 (d.h. während der letzten 12 Monate,  die dem ersten Tag des Monats, in dem die Wahlmitteilung ausgehängt werden muss, vorangehen) mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig von seiner Geschäftstätigkeit, Rechtsform oder Wirtschaftszweig. Die Zahl der zu wählenden Personalvertreter hängt von der Zahl der in der genannten Periode beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens ab.

Wie wird der Schwellenwert von mindestens 15 Arbeitnehmern berechnet?

Erfasste Arbeitnehmer

Zur Berechnung des Schwellenwertes ist die Gesamtheit der mit einem Dienstvertrag beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens zu berücksichtigen, das heißt[2] :

  • Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag (CDI);
  • Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag (CDD) und Leiharbeitnehmer, sofern sie nicht einen abwesenden Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag ausgesetzt wurde, ersetzen ( verhältnismäßige Einbeziehung der in dem Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 31. Januar 2019 beschäftigten Zeit);
  • Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit mindestens 16 Stunden beträgt[3];
  • Abwesende Arbeitnehmer (Jahresurlaub, Krankheit, etc.) oder Arbeitnehmer deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wurde (Karenz/Elternzeit oder unbezahlter Urlaub);
  • Leitende Angestellte und Führungskräfte;
  • Telearbeitnehmer;
  • Geschäftsführer, die über einen aufrechten Arbeitsvertrag zur Wahrnehmung von - von der Geschäftsführertätigkeit getrennten - technischen Funktionen verfügen und daher zugleich Arbeitnehmer sind.

Nicht erfasste Arbeitnehmer

Folgende Arbeitnehmer sind nicht in die Berechnung des Schwellenwertes einzubeziehen:

  • Befristete Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer, die einen abwesenden Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer ersetzen, dessen Arbeitsvertrag ausgesetzt wurde ;
  • Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 16 Stunden beträgt ;
  • Arbeitnehmer, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen (Lehrlinge)[4];
  • Praktikanten ;
  • Ehrenamtliche ;
  • Selbstständige (z.B. : Consultants) ;
  • Geschäftsführer, die nicht zugleich Arbeitnehmer sind.

 

Wie wir der Referenzzeitraum von 12 Monaten bestimmt? 

Das Unternehmen ist nur dann verpflichtet, Personalvertreter wählen zu lassen, wenn der Schwellenwert von mindestens 15 Arbeitnehmern (wie oben beschrieben) während eines Referenzzeitraums von 12 Monaten gegeben ist, zurückgerechnet von dem ersten Tag des Monats, an dem die Wahlmitteilung im Betrieb ausgehängt werden muss[5].

Für die diesjährigen Sozialwahlen liegt der Referenzzeitraum somit zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 31. Januar 2019[6].

Ein Unternehmen ist daher verpflichtet am 12. März 2019 Sozialwahlen zu organisieren, wenn es in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 31. Januar 2019 kontinuierlich mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt hat.

Die Mindestanzahl von 15 Arbeitnehmern muss während des gesamten Referenzzeitraums gegeben sein, andernfalls entfällt die Verpflichtung des Unternehmens Sozialwahlen durchzuführen.

 

Sozialwahlen_Referenzeitraum

 

 

 

 

 

 

 

 

Hat das Unternehmen A somit zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 30. Juni 2018 17 Arbeitnehmer beschäftigt, zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 30. November 2018 14 Arbeitnehmer und zwischen dem 1. Dezember 2018 und dem 31. Januar 2019 16 Arbeitnehmer, ist das Unternehmen nicht verpflichtet am 12. März 2019 Sozialwahlen zu organisieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es ist allerdings zu beachten, dass eine Verpflichtung zur Durchführung von Sozialwahlen (d.h. eine Verpflichtung zur Durchführung von ad hoc Wahlen ohne auf die nächsten regulären Sozialwahlen im Jahr 2024 warten zu können)  begründet wird, wenn das Unternehmen A  während eines ununterbrochenen Zeitraums von 12 Monaten, in unserem Beispiel also bis 30. November 2019, weiterhin 16 Arbeitnehmer (oder zumindest 15 Arbeitnehmer) beschäftigt.

 

Sozialwahlen 2019 Hypothese 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Französische Version 

 

[1] Mémorial A n° 1104 vom 7. Dezember 2018 : Ministerialerlass vom 3. Dezember 2018 zur Festlegung des Datums für die Erneuerung der Personalvertretungen für den Zeitraum von 2019 bis 2024.

[2] Artikel L.411-1 (2) des Code du travail

[3] Beträgt die Arbeitszeit weniger als 16 Wochenstunden, teilt man die Summer der im Arbeitsvertrag festgelegten Stunden durch die gesetzliche oder kollektivvertragliche Arbeitszeit (Artikel L.411-1, Punkt 2 des Code du travail).

[4] Artikel L.411-1 (2) des Code du travail

[5] Artikel L.411-1 (1) des Code du travail

[6] Die Wahlmitteilung muss mindestens einen Monat vor dem für die Sozialwahlen festgelegtem Datum ausgehängt werden. Da die Sozialwahlen am 12. März 2019 stattfinden, muss der Aushang der Wahlmitteilung daher spätestens am  12. Februar 2019 erfolgen. Der erste Tag des Monats des Aushangs der Wahlmitteilung ist somit der 1. Februar 2019, weshalb sich die Referenzperiode auf den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 beläuft.

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