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Besteuerung der Überstunden von Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland
Posted on 18 June 2024 in News > German Desk

 

Am 11. Januar 2024 haben Luxemburg und Deutschland eine Konsultationsvereinbarung unterzeichnet (die „Konsultationsvereinbarung “), um die Anwendungsmethode des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu klären, das zwischen den beiden genannten Ländern am 23. April 2012, in der geänderten Fassung, unterzeichnet wurde (das “Abkommen“).

Das Abkommen sieht die Möglichkeit vor, dass Deutschland Einkommen oder ein Teil der Einkommen besteuern kann, die normalerweise nur in Luxemburg steuerpflichtig sind und in Deutschland steuerfrei bleiben. Diese Besteuerung erfolgt jedoch nur, wenn Luxemburg keine Steuer auf diese Einkommen erhebt.

Gemäß den Bestimmungen der Konsultationsvereinbarung wird Deutschland nun Überstundenlöhne von Grenzgängern, die in Deutschland ansässig sind, besteuern, auch wenn diese Überstunden in Luxemburg geleistet wurden. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn das Grundgehalt dieser Grenzgänger vollständig in Luxemburg steuerpflichtig ist, was zutrifft, wenn der Grenzgänger ausschließlich auf luxemburgischem Gebiet gearbeitet hat oder die Toleranzgrenze von 34 Arbeitstagen außerhalb des Großherzogtums Luxemburg nicht überschritten hat.

Zur Erinnerung: Nach der derzeitigen luxemburgischen Steuergesetzgebung sind Überstundenlöhne vollständig von der Einkommensteuer befreit. Solange Luxemburg diese Überstunden von der Einkommensteuer befreit, werden sie für Grenzgänger, die in Deutschland leben, in Deutschland steuerpflichtig sein.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass gemäß Punkt VIII. 2. der Konsultationsvereinbarung diese Bestimmungen für alle Fälle gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konsultationsvereinbarung noch nicht endgültig abgeschlossen oder Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens zwischen den Steuerbehörden der beiden Länder sind, was in einigen Fällen zu einer rückwirkenden Besteuerung führen kann.

Es bleibt jedoch unklar, ob die deutschen Steuerbehörden auch andere Einkommen oder Einkommensbestandteile besteuern werden, die in Luxemburg vollständig steuerfrei sind, wie z.B. Abfindungen, Essensgutscheine oder Zinszuschüsse, da die Konsultationsvereinbarung im Gegensatz zum dem Thema Überstunden hierzu keine Regelungen trifft.

Es kann jedoch festgehalten werden, dass gemäß Punkt VII.1. der Konsultationsvereinbarung andere Vergütungsbestandteile, die nur teilweise von der Einkommensteuer in Luxemburg befreit sind, wie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge, von diesen neuen Bestimmungen nicht betroffen sein werden, da die Konsultationsvereinbarung klarstellt, dass diese Bestandteile vollständig in Luxemburg besteuert werden sollen.

Diese Problematik und die in der Praxis festgestellten Anwendungsschwierigkeiten sind derzeit Gegenstand zahlreicher Debatten und Initiativen seitens der luxemburgischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.

In diesem Zusammenhang hat das luxemburgische Finanzministerium in einer Stellungnahme vom 4. April 2024 zum Verzicht auf die Anwendung eines im deutschen Steuerrecht vorgesehenen spezifischen Freibetrags klargestellt, dass die luxemburgischen und deutschen Behörden einen engen Austausch über die Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung pflegen werden.

 

 

 

 

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